Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags

Im Vorfeld der Ministerpräsidentenkonferenz zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags erklärt Tabea Rößner, netzpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

„Die Ministerpräsident*innen sind gut beraten, die Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Rundfunkbeitrags (KEF) umzusetzen. Nach 11 Jahren eines konstanten Beitrags hat die KEF in ihrem 22. Bericht eine moderate Erhöhung um 86 Cent pro Monat empfohlen. Die Erhöhung ist angemessen, um dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk, dessen Berichterstattung gerade in Corona-Zeiten dem Bedürfnis der Bevölkerung nach objektiver Information Rechnung trägt, die Erfüllung seines Auftrags weiterhin zu ermöglichen. Die Länder haben im Übrigen dem Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk genau diesen Auftrag in seinem jetzigen Umfang erteilt. Wollten sie daran etwas ändern, müssten sie endlich eine Strukturreform auf den Weg bringen. Solange sie den Auftrag allerdings nicht ändern, sind sie verpflichtet, den Anstalten die notwendigen Finanzmittel zur Auftragserfüllung sicherzustellen.

Das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist grundsätzlich der falsche Ort zur Umsetzung medienpolitischer Begehrlichkeiten der Länder. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem aus Gründen der Staatsferne und der Funktionsgerechtigkeit der Finanzierung streng formalisierten Verfahren nur wenige Möglichkeiten gelassen, von der KEF-Empfehlung abzuweichen. Im Wesentlichen erschöpfen sich diese Gründe laut Bundesverfassungsgericht „in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer“. Bisher ist aber in der politischen Diskussion außer kaum substantiierten Hinweisen auf die Corona-Krise, auf die die Anstalten bereits durch Befreiungen reagieren, wenig zu hören.

Die Versuche, den Rundfunkanstalten im Gegenzug zur Zustimmung zur Beitragserhöhung  Selbstverpflichtungerklärungen abzupressen oder die Verlagerung von Gemeinschaftseinrichtungen der Anstalten in den Osten Deutschlands zu verlangen, sind verfassungsrechtlich nicht tragbar.

Es ist also festzustellen, dass die Länder bisher keine belastbaren Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung zur KEF-Empfehlung haben. Da den Anstalten Werbeeinnahmen und durch Befreiungen Beitragseinnahmen wegbrechen, könnte am Ende eine neue Bedarfsberechnung sogar zu einem noch höheren Bedarf der Anstalten führen. Denn es darf keinesfalls zu einer verfassungswidrigen Unterfinanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die vollständige Auftragserfüllung Bedingung, dass das gesamte duale Rundfunksystem auch in seiner privaten Säule verfassungsgemäß ist.“

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