BVerfG Urteil

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Beirat des Finanzministeriums betrachtet öffentlich-rechtlichen Rundfunk einseitig durch wirtschaftsliberale Brille

Das jüngst vom wissenschaftlichen Beirat des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichte Gutachten zu den Aufgaben und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat nicht zu Unrecht für einige Aufregung gesorgt. Dass eine Reduzierung von Werbung sicherlich sinnvoll ist, darin werden viele mit dem Gutachten übereinstimmen. Dennoch hat der Beirat hier ein Papier veröffentlicht, welches in vielerlei Hinsicht problematisch ist.

Unverständlich erscheint, warum der wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums sich einem Gebiet widmet, welches nicht in sein Ressort fällt. Auf meine schriftliche Anfrage zu dem Gutachten antwortet die Bundesregierung, der Beirat bestimme den Gegenstand seiner Beratungen selbst. Es mag ja sein, dass der Beirat sich des Themas aus eigener Initiative angenommen hat. Verwunderlich ist aber, dass nicht das Finanzministerium, sondern die Staatsministerin für Kultur und Medien auf die Anfrage antwortet. Wenig substantiell fallen auch ihre Antworten aus.

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Vielfalt in den Gremien – Vorschläge für die Novellierung des ZDF-Staatsvertrags

Seit einem halben Jahr verhandeln die Vertreterinnen und Vertreter der Staatskanzleien über die Umsetzung des Bundesverfassungsurteils zum ZDF-Staatsvertrag. Mehr Staatsferne, mehr Vielfalt, mehr Transparenz und Öffnung der Strukturen sind die Vorgaben der Karlsruher Richter. Beschlossen ist seit Juni, dass der Fernsehrat auf zukünftig 60 Mitglieder, statt wie bisher 77, verkleinert werden soll. Da wir Grüne aus dem Bundestag heraus die Normenkontrollklage mit vorangetrieben haben, möchte ich gerne mit einem konstruktiven Vorschlag zur Ausgestaltung des ZDF-Staatsvertrages meinen Beitrag leisten.

Was die Besetzung der „Staatsbank“ betrifft, hat das BVerfG (Entscheidung vom 25. März 2014) strikte Vorgaben gemacht: Der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien ist konsequent zu begrenzen. „Ihr Anteil darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.“ Zugleich hat das Gericht betont, dass es nicht ausreiche, die Zahl dieser Personen zu begrenzen. Vielmehr müssten die auf diesen Ein-Drittel-Anteil entfallenden Mitglieder auch den Anforderungen der Vielfaltsicherung entsprechend bestimmt werden.

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