Echte Pressefreiheit statt strafrechtlicher Minimallösung

Zur Umsetzung des „Cicero-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf gebilligt, wonach die Beihilfe zum Geheimnisverrat (§ 353b Nr. 3 StGB) für Journalisten nicht mehr strafbar sein soll. Dazu erklären Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer und Tabea Rößner, Sprecherin für Medienpolitik:

Das ist Pressefreiheit in kleiner Münze und Grundrechtsschutz auf Umwegen. Einer selbsternannten Bürgerrechtspartei wie der FDP steht so ein halbherziger Gesetzentwurf schlecht zu Gesicht. Ein Ausnahmetatbestand im Strafgesetzbuch suggeriert, dass sich die recherchierenden Journalisten grundsätzlich strafbar machen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Sie erfüllen dadurch ihre Aufgabe in einem demokratischen Staat. Die Bundesregierung legt eine strafrechtliche Minimallösung für ein grundrechtliches Problem vor.

Die Bundesregierung biegt sich das „Cicero“-Urteil so zurecht, wie sie es will. Richtig wäre es gewesen, die fragliche Vorschrift (§ 353b Nr. 3 StGB) zu streichen, anstatt sie durch eine Zusatzregelung zu ergänzen, die eine Beihilfehandlung für Journalisten straflos stellt. Nach dem jetzigen Regierungsentwurf bleibt nämlich die Anstiftung eines Journalisten zum Geheimnisverrat weiterhin strafbar. Für Recherche im Journalismus, insbesondere für die investigative, ist es aber notwendig, dass Journalisten auch Informationen erfragen. Die Strafverfolgung von Journalisten ist mit dem Regierungsentwurf weiterhin möglich, denn es steht zu befürchten, dass sie nun statt „Beihilfe zum Geheimnisverrat“ wegen „Anstiftung zum Geheimnisverrat“ angeklagt werden. Wir haben bereits zu Beginn der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Streichung des § 353b Nr. 3 StGB vorsah (Drs. 16/0576).

Gemäß Artikel 5 GG hat die Presse eine Wächterfunktion als konstituierendes Element für einen der Freiheit und der Demokratie verpflichteten Verfassungsstaat. Sie kann und darf sich nicht mit offiziell verlautbarten Informationen der öffentlichen Organe zufrieden geben. Sie ist auf „ungefilterte“ Sachinformationen angewiesen, weshalb sie gegenüber staatlichen Bereichen notwendig indiskret sein muss. Sie muss mithin auch „Geheimnisse“ recherchieren und verbreiten, die Regierung und Behörden aus legitimen oder illegitimen Gründen für sich behalten wollen.

Solange sich Journalisten bei ihren Recherchen an die Gesetze halten und einzig Informationen veröffentlichen, die ihnen von anderen weitergegeben wurden, dürfen sie nicht strafrechtlich verfolgt werden.

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