Gefahr für verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit und weitere Grundrechte

Am 26. August 2020 habe ich auf medienpolitik.net einen Gastbeitrag zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts veröffentlicht.

Der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17.06.2020 birgt in sich eine große Gefahr für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit und weitere Grundrechte. Der Entwurf verfolgt nach Angaben des Ministeriums das Ziel, „den aktuellen Herausforderungen durch Terrorismus und Extremismus mit zeitgemäßen Befugnissen zum Schutz unserer Freiheit und Sicherheit“ zu begegnen. Ein zentrales Element ist die Ausweitung der Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auf die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Hinter der Quellen-TKÜ verbirgt sich die Überwachung verschlüsselter Kommunikation über Telefon, E-Mail oder Messenger-Dienste, auch zwischen Journalist:innen und deren Quellen. Hierzu wird ein Staatstrojaner eingesetzt, der meist in Form einer Software unter bewusster Ausnutzung von Sicherheitslücken in der digitalen Infrastruktur heimlich auf die Endgeräte aufgespielt wird und die Daten an die Behörden ausleitet.

Das geschilderte Vorgehen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Journalist:innen und ihren Informant:innen dar, das unter den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 GG fällt. Die Tätigkeiten von Verfassungsschutzbehörden können nur schwer einer objektiven und unabhängigen Kontrolle unterzogen werden, und den betroffenen Journalist:innen steht praktisch kein Auskunftsanspruch zu, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wie Löschfristen für Daten zu überprüfen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs, der sich in mehrere Gesetzesinitiativen einreiht, die zu einer kontinuierlichen Aufweichung des Grundrechtsschutzes der Pressefreiheit führen. Es ist daher zu befürchten, dass der Entwurf unseren demokratisch verfassten Rechtsstaat und unsere Freiheit ernsthaft in Gefahr bringt, statt ein Mehr an Freiheit und Sicherheit zu eröffnen, wie es das federführende Innenressorts glauben machen will, das unbeirrt an einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes festhält.

Die Pressefreiheit verbürgt nicht nur ein klassisches Abwehrrecht. Sie stellt darüber hinaus einen Grundpfeiler unseres demokratischen und freiheitlichen Staatswesens dar und nimmt als „vierte Gewalt“ eine wichtige Kontrollfunktion wahr. Die Pressefreiheit ist in den vergangenen Jahren mehr und mehr unter Druck geraten und läuft nunmehr Gefahr, durch den aktuellen Referentenentwurf zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts weiter geschwächt zu werden. Zu diesem Ergebnis kommt zu Recht auch die gemeinsame Stellungnahme von ARD, ZDF, dem Deutschen Journalistenverband (DJV) und sechs weiteren gewichtigen Institutionen und Unternehmen im Medienbereich.

Weitreichende Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste im krassen Missverhältnis zu Schutz der Journalisten und ihrer Informanten

Durch die neuen Regelungen können die Nachrichtendienste in einem immensen Ausmaß die gesamte digitale Kommunikation zwischen Journalist:innen und ihren Informant:innen abgreifen und aufzeichnen. Wenn das Innenministerium die Quellen-TKÜ als „besondere“ Befugnis in Ausnahme zur klassischen Durchsuchung einer Redaktion oder zur Beschlagnahme von Schriftstücken bezeichnet, geht das an der Realität vorbei, da die Arbeit von Journalist:innen und die Kommunikation mit ihren Quellen fast nur noch in digitalisierter Form über das Internet und Smartphones abläuft. Während bei der Strafverfolgung klare Erhebungs- und Auswertungsverbote gegenüber Journalist:innen zu beachten sind und selbst bei Vorliegen eines Tatverdachts gegen die Quelle deren Identität nicht offenbart werden muss, soll den Verfassungsbehörden nach der Regelung der Quellen-TKÜ der Zugriff auf die gesamte fließende Kommunikation zwischen dem oder der Medienschaffenden und seiner/ihrer Quelle bereits dann gestattet sein, wenn nach einer unbestimmten Verhältnismäßigkeitsprüfung die Feststellung getroffen wird, dass das Sicherheitsinteresse des Staates überwiegt. Höchst problematisch ist, dass die Verfassungsbehörden die Gründe ihrer Bewertung fast nie schriftlich dokumentieren, die Entscheidung richterlicher Überprüfung entzogen und Zugang zu einem Gerichtsverfahren nicht eröffnet ist.

„Demokratie ist kein Selbstläufer, Macht kann schnell in die falschen Hände geraten.“

Das Bundesinnenministerium gibt vor, dass die parlamentarische Kontrolle durch die sog. G10-Kommission einen angemessenen Ausgleich schaffe. Dies ist aber nicht der Fall, da dieses Gremium in seiner Ausgestaltung auch nicht annähernd mit einem gerichtlichen Verfahren vergleichbar ist. Um den Geheimdiensten ihre Aufgaben zu erleichtern, sind die erforderliche Transparenz ihres Handels und der Rechtsschutz für Journalist:innen stark eingeschränkt wie bspw. Auskunftsersuchen nach Akten. Dieses Defizit wird durch den vorliegenden Entwurf in keiner Weise ausgeglichen: Die Ermächtigungsgrundlage ist zu niedrigschwellig und zu unbestimmt definiert. Eine Kontrolle der Überwachung und der Speicherung der Daten ist praktisch unmöglich. Neben dem schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit sind das Telekommunikationsgeheimnis und die informationelle Selbstbestimmung berührt. Dies rechtfertigt die Wertung, dass die neuen Regelungen zur Quellen-TKÜ unverhältnismäßig und folglich verfassungswidrig sind. Kritisch hinterfragt werden müssen konkret auch Sinn und Zweck der Überwachung von Journalist:innen als Mittel zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus. Ein Mehrwert durch die weitreichende Quellen-TKÜ von Journalist:innen ist nicht erkennbar. Die Nutzung der ausgespähten Daten bleibt in Zeiten der institutionalisierten internationalen Zusammenarbeit nicht auf deutsche Dienste beschränkt, da diese die erlangten Informationen im Zweifel an verbündete ausländische Geheimdienste weiter geben. Dieser Umstand könnte beispielsweise sich in Deutschland aufhaltende ausländische Journalist:innen erheblich in Gefahr bringen, wenn sie unabhängig über ihr Heimatland berichten. Der Grundrechtsschutz darf keinesfalls durch den erweiterten Aktionsradius der Sicherheitsbehörden umgangen werden. Folglich ist anzunehmen, dass die notwendige Zweck-Mittel-Relation zwischen Ausspähung und Nutzen für die Sicherheit des Staats nicht gegeben und das Unterfangen grundsätzlich in Frage steht. Schließlich ist aus journalistischer Perspektive unverständlich, weshalb bspw. die Rechtsanwaltschaft einen höheren Schutz genießen soll als Medienschaffende.

Bedrohung von Netzsicherheit und Netzintegrität

Ein weiteres gravierendes Problem des Entwurfs ist die bewusste Ausnutzung von Sicherheitslücken im Netz, um den Staatstrojaner auf die Zielperson ansetzen zu können. Die Nachrichtendienste werden zu Hackern und sind folglich auf solche Lücken angewiesen. Sie haben daher ein elementares Interesse daran, Sicherheitslücken aufrechtzuerhalten statt sie zu schließen. Dieser Befund konterkariert die Sicherheit der Nutzer:innen und die Netzintegrität als solche, die u.a. das Bundesamt für Informationssicherheit und die aktuelle Novelle des IT-Sicherheitsgesetzes verstärkt schützen sollen. Das Vertrauen in die digitale Welt wird weiter erschüttert und beeinträchtigt. Es ist nicht nur die Arbeit von Journalist:innen betroffen, sondern auch die Kommunikation aller Unternehmen und privaten Nutzer:innen. Es droht neben einer tiefen Verunsicherung der Anwender:innen ein gravierender Imageverlust und wirtschaftlicher Schaden für die gesamte IT-Branche.

Die Bundesregierung hat nichts hinzu gelernt

Allein in den letzten Monaten hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in gleich zwei wegweisenden Entscheidungen die Verfassungswidrigkeit ihrer Gesetzgebung attestiert. Dies geschah zum einen im „BND-Urteil“ (BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020- 1 BvR 2835/17), das grundsätzliche rechtliche Mängel feststellt, die – ungeachtet des Unterschieds der Entscheidungsmaterie (anlasslose strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung) – entscheidende Hinweise auf potentielle Versäumnisse des Referentenentwurfs zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts geben. In diesem Urteil unterstreichen die Bundesverfassungsrichter:innen die herausragende Rolle der Pressefreiheit und die damit einhergehende Schutzdimension des Grundrechts, die den Staat verpflichtet, die Überwachungszwecke klar festzulegen und auf schwerwiegende Zwecke zu beschränken, die Kontrolle der Überwachung hinreichend zu gewährleisten und die Einhaltung der Speicherungsdauer und Löschfristen sicherzustellen. Wie allerdings bereits aus einem älteren G20-Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württembergs zu dem Entzug der Akkreditierung von Medienjournalist:innen wegen vermeintlicher Sicherheitsbedenken deutlich wird, besteht bereits bei Maßnahmen von Verfolgungsbehörden eine erhebliche Fehleranfälligkeit. So kam es auf der länderübergreifenden INPOL-Datenbank zur Speicherung von Fällen, denen ein relevanter Sachverhalt nicht zugrunde lag, oder zur Nichtbeachtung von Löschfristen. Überdies kritisiert auch der Landesdatenschutzbeauftragte die praktisch unmögliche Überprüfung von Sachverhalten, die auf nachrichtendienstlichen Bewertungen oder gelieferten Informationen basieren (Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten BaWü vom 19.09.2018 „Es besteht Handlungsbedarf“). Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts betont im BND-Urteil auch, dass „grundrechtliche Grenzen nicht durch das Miteinander und den Austausch der Nachrichtendienste überspielt werden dürfen“. Die zweite wesentliche Entscheidung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.2020 (1 BvR 1873/13), mit dem es die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärte. Bezeichnenderweise bewerten die Bundesverfassungsrichter:innen die Abrufregelungen von Bestandsdaten im Telemediengesetz als einen Eingriff „zwar nicht von sehr großem Gewicht“, dennoch stellten die Richter:innen schon hier fest, dass sich die angegriffene Befugnis bereits aufgrund ihrer Reichweite als unverhältnismäßig darstellt. Somit kann in einem „Erst-Recht-Schluss“ gefolgert werden, dass dann die weit tiefer eingreifende Quellen-TKÜ in das hohe Gut der Pressefreiheit und den journalistischen Quellenschutz sich ebenfalls als unverhältnismäßig herausstellen wird. Unter anderem hat schon die Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Klage in Aussicht gestellt.

Fehlendes Gesamtkonzept des Gesetzgebers

Statt mit einzelnen Gesetzeserweiterungen vorzupreschen, sollte die Bundesregierung besser ein stimmiges Gesamtkonzept erarbeiten, das den dringend gebotenen Ausgleich von Rechtsschutzdefiziten schafft, die sich aus der kontinuierlichen Verlagerung auf die Vorfeldaufklärung von Nachrichtendiensten ergibt. Hierzu zählt vor allem die Stärkung der Transparenz von Dokumentationspflichten, verbesserte spezifische Auskunftsansprüche für Journalist:innen und die Einrichtung einer unabhängigen, objektiven Kontrollinstanz, die eine effiziente und umfassende Überprüfung der Nachrichtendienste sicherstellt. Demokratie ist kein Selbstläufer, Macht kann schnell in die falschen Hände geraten. Louis Terrenoire, Herausgeber der französischen Wochenzeitung „Notre République“ sprach im vergangenen Jahrhundert aus, was heute umso mehr wieder gilt: „Die Presse muss die Freiheit haben, alles zu sagen, damit gewissen Leuten die Freiheit genommen wird, alles zu tun“. Wird ihr diese Freiheit genommen, ist der Rechtsstaat am Ende.

Hier ist der Link https://www.medienpolitik.net/2020/08/pressefreiheit-in-gefahr/

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