Deutscher Bundestag/Achim Melde

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Rede zur Transparenz-Verordnung vom 02.12.2016

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren,

ein großer Telekommunikationsanbieter bewirbt sein Angebot mit einer Geschwindigkeit von 16 Mbit/s. Wer wissen will, wie viel der Anbieter davon auch tatsächlich liefert, muss das Kleingedruckte lesen. Ich habe das gemacht: Gerade einmal 6.304 Mbit/s. müssen geliefert werden, um den Vertrag zu erfüllen, das sind nicht mal 40 Prozent  der 16 Mbit/s. Da sind die Verbraucherinnen und Verbraucher die Gelackmeierten, und das wird auch durch diese Transparenzverordnung nicht geändert!

Nur 15,9 Prozent der Nutzer erreichen überhaupt die volle Bandbreite. Das hat der letzte Test der Bundesnetzagentur 2013 ergeben. Die EU hat zuletzt im Oktober 2014 eine Qualitätsstudie veröffentlicht. Im europäischen Durchschnitt werden gerade einmal 75,9 Prozent der versprochenen Bandbreiten erreicht. Übersetzt heißt das: Statt 50 Mbit nur knapp 38 Mbit. Und Deutschland lag sogar noch unter diesem Durchschnitt.

Die Antwort auf diesen Missstand ist die vorliegende Transparenzverordnung. Seit 2014, also nunmehr seit zwei Jahren, ist sie in der Mache. Dafür ist das Ergebnis ganz schön mau. Die Internetanbieter sollen in Zukunft auf einem standardisierten Produktinformationsblatt die maximale Download-Bandbreite, die minimale und die normalerweise verfügbare Surfgeschwindigkeit nennen. Der Berg kreißte und gebar ein Informationsblatt.

Glauben Sie wirklich, dass das etwas nützt? Ich habe nichts gegen Transparenz, im Gegenteil. Aber Transparenz allein reicht nicht. Transparenz ist kein Ersatz für verbriefte Rechte, auf die man sich berufen kann. Transparenz ist kein Ersatz für Mindeststandards, die von allen Marktteilnehmern eingehalten werden müssen.

Seit August liegen die Leitlinien von GEREK vor, der Dachorganisation der europäischen Aufsichtsbehörden. Diesen Leitlinien zufolge kann man für die minimale, die maximale und die normalerweise zur Verfügung stehende Bandbreite Mindestanforderungen definieren.

Genau das schlagen wir in unserem Entschließungsantrag vor. Wir möchten erreichen, dass die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit mindestens für 95 Prozent eines Tages zur Verfügung stehen muss. Und dass zu keinem Zeitpunkt weniger als 70 Prozent der versprochenen „bis zu“-Bandbreiten geliefert werden dürfen. Das wären verbraucherfreundliche Vorgaben, die Sie sich nicht getraut haben!

Und das ist noch nicht alles. Bald wird hier die Reform des Telekommunikationsgesetzes auf der Tagesordnung stehen. Dann  geht es unter anderem darum, welche Sanktionen zur Verfügung stehen, wenn die Anbieter die Mindestqualitätsanforderungen nicht erfüllen. Das europäische Recht hat hier kürzlich vielfältige Möglichkeiten geschaffen. Verbraucherinnen und Verbraucher können einen pauschalierten Schadenersatzanspruch bekommen, wenn die Anbieter dauerhaft nicht die vertraglich vereinbarte Leistung liefern. Denkbar sind auch Bußgelder, etwa in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Jahresumsatz der Unternehmen.

All dies setzt aber voraus, dass überhaupt erst einmal die Möglichkeit geschaffen wird, solche Vertragsverstöße  festzustellen. So lange die Anbieter nicht verpflichtet sind, bestimmte Mindeststandards einzuhalten, kann man natürlich auch keine Sanktionen für Verstöße dagegen festlegen – und genau das ist das Problem mit dieser Transparenzverordnung!

Deshalb appelliere ich an Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen: Stimmen Sie unserem Antrag zu. Machen Sie nicht nur Transparenzgedöns, sondern geben Sie Mindestqualitätsstandards vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Schaffen Sie die Grundlage dafür, den Verbraucherinnen und Verbrauchern durchsetzbare Rechte an die Hand zu geben. Zeigen Sie, dass Sie im Bereich der  Telekommunikation nicht nur die Interessen der Unternehmen, sondern auch die der Verbraucherinnen und Verbraucher im Blick haben.

Vielen Dank!

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