Verspätung mit System: MdB Rößner fordert Konsequenzen bei Verletzungen des Nachtflugverbots durch Ryanair

Zu den wiederholten Verletzungen des Nachtflugverbots am Flughafen Frankfurt durch Ryanair erklärt die Mainzer Bundestagsabgeordnete und Initiatorin des Parlamentskreises Fluglärm, Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

„Ryanair verantwortet rund ein Viertel der späten Landungen in Frankfurt nach 22 Uhr. Gleichzeitig geht aber jede zweite Verletzung des Nachtflugverbots ab 23 Uhr auf das Konto des irischen Billigfliegers. Da ist es schon sehr dreist, die Luftverkehrskontrolle für die ständigen Verspätungen verantwortlich zu machen. Wenn, wie Lessing schrieb, der beste Beweis einer guten Erziehung die Pünktlichkeit ist, dann mangelt es Ryanair schlicht und ergreifend komplett an dieser Tugend.

Das Nachtflugverbot zwischen 23 und 5 Uhr ist eine Minimalforderung, um die Menschen wenigstens in der Nacht vor Fluglärm zu schützen. Gerade vor dem Hintergrund einer neuen medizinischen Studie der Mainzer Universitätsmedizin, die wieder belegt, dass Fluglärm krank macht, ist die Nachtruhe zwingend notwendig. Sie darf nur in Ausnahmefällen gerissen werden. Ryanair ist aber nicht einmal gewillt, dieser einen Forderung zu entsprechen. Das grenzt an Körperverletzung. Dabei muss man sich auch fragen, wie weh ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro je verspätetem Flug einem Unternehmen tatsächlich tut, das stolz seine Gewinnerwartungen immer wieder nach oben korrigiert. Und genauso muss man fragen, ob diese Bußgelder nicht schon als Fixkosten einkalkuliert sind und deren Inkaufnahme zur Unternehmensstrategie gehören. Aber den höchsten Preis für die Verletzungen zahlt sowieso weder Ryanair-Kunde noch Unternehmen. Das müssen sie auch nicht – denn der geht brutto voll auf die Gesundheit der vom Fluglärm betroffenen Menschen.

Es ist gut, dass das hessische Verkehrsministerium den notorischen Zuspätkommer Ryanair nun genauer unter die Lupe nehmen will und eine Prüfung der Verbotsverletzungen veranlasst hat. Ich erwarte nicht weniger, als dass diesem Geschäftsgebaren ein Ende bereitet wird. Dabei darf auch vor der Ultima Ratio eines Anflugverbots nicht gescheut werden.“

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