Datenschutz und Verbraucherschutz in sozialen Netzwerken stärken

Soziale Netzwerke verzeichnen weiter hohe Zuwächse hinsichtlich der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer. Die Anzahl der durch soziale Netzwerke bereitgestellten Angebote nimmt stetig zu und lockt neben Privatpersonen auch Unternehmen sowie die unterschiedlichsten Berufsgruppen in die sozialen Netzwerke.

Wir Grüne begrüßen dieses zentrale Element eines Internets, das die rein rezeptive Aufnahme von Informationen ergänzt und Interaktivität in den Vordergrund stellt. Die Nutzung sozialer Netzwerke selbst kann in mehrfacher Hinsicht als Grundrechtsausübung gelten und die wachsende Zahl der Mitglieder belegt ihre derzeitige hohe gesellschaftliche Relevanz.

Bei den Betreibern sozialer Netzwerke handelt es sich dem Geschäftsmodell nach um Werbe- und Marktforschungsunternehmen, wobei die marktführenden Unternehmen ihren Firmensitz in den USA haben und damit deren Datenverarbeitungen in Drittländern außerhalb der EU erfolgen, während sich die Angebote erkennbar an den bundesdeutschen Markt richten. Daraus folgende Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Durchsetzbarkeit bundesdeutscher Datenschutzbestimmungen dürfen nicht zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen.

WIr sind besorgt über den Umgang mit persönlichen Daten und Informationen, die durch soziale Netzwerke im Internet allgemein zugänglich werden und oftmals besonders sensitiv sind. Soziale Netzwerke leben davon, dass ihre Mitglieder sich aktiv beteiligen und viele Einzelheiten über sich offenbaren. Dabei wird für die Nutzer oftmals der Eindruck weitgehender individueller Kontrolle über diese Informationen erweckt, während zentrale Teile der vorgenommenen Datenverarbeitungen nur den Betreibern bekannt sind. Gänzlich intransparent bleiben auch die vorgenommenen Datenverarbeitungen von integrierten Drittanbietern, die auf den Plattformen Zusatzprogramme wie Spiele oder die Anbindung an andere Webanwendungen anbieten. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass von Datenverarbeitungen in sozialen Netzwerken erhebliche Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts ausgehen können.

Sowohl das deutsche als auch das europäische Datenschutzrecht weisen bislang nicht die erforderlichen, hinreichend präzisen gesetzlichen Bindungen für das Internetzeitalter, insbesondere für Betreiber sozialer Netzwerke auf. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder führen bereits seit einigen Jahren aufgrund der unterschiedlichsten Datenverarbeitungspraktiken aufwändige Konflikte mit einzelnen Anbietern sozialer Netzwerke, zuletzt vor allem mit Facebook, welche die deutschen Datenschutzbestimmungen für sich nicht für anwendbar halten. Die Datenschutzaufsichtsbehörden streben dabei regelmäßig und von vornherein weitgehende Kompromisse in Gestalt formloser Vereinbarungen an, weil Zweifel sowohl hinsichtlich der im Einzelnen anwendbaren Gesetze, als auch hinsichtlich des Anwendungsumfanges sowie der Möglichkeit der Durchsetzbarkeit von Anordnungen bestehen, die bei den meisten Anbietern auf Vollstreckungen im Ausland hinauslaufen würden.

Bestehende Selbstverpflichtungsvereinbarungen einzelner Betreiber zugunsten besserer Datenschutzstandards werden derzeit von den Marktführern nicht mitgetragen und sind nicht, wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen, mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. Der auch von der Bundesregierung noch immer favorisierte Weg der Selbstverpflichtung hat sich für einen effektiven Datenschutz der Nutzerinnen und Nutzer bislang auch in anderen Bereichen als wenig zielführend und nicht ausreichend erwiesen. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können von den Verbraucherverbänden oft wegen fehlender Klagemöglichkeiten nicht effektiv bearbeitet werden.

Daneben ergeben sich auch Probleme werberechtlicher Art und des Jugendschutzes. Der Deutsche Bundestag sieht die Notwendigkeit, die bestehenden Jugendschutzbestimmungen an die neuen Anforderungen durch soziale Netz- werke anzupassen. Dies gilt insbesondere für Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet. Aufforderungen an Jugendliche, bestimmte nutzungsfördernde Handlungen vorzunehmen oder mehr Daten von sich preiszugeben, können unzulässig sein.
Werbliche Präsentationen müssen als solche deutlich erkennbar sein.

Wir fordern deshalb die Bundesregierung auf, die allgemein mit dem Internet verbundenen, vielfältigen Rechtsunsicherheiten im Datenschutzrecht zu beseitigen, sich auf europäischer Ebene im Rahmen der angekündigten Reform des EG-Datenschutzrechts für eine umfassende Neuregelung mit dem Ziel der Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus sowohl für den öffentlichen als auch den nichtöffentlichen Bereich einzusetzen und davon unabhängig bereits jetzt die bestehenden bundesdeutschen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu präzisieren.

Den vollständigen Antrag mit Forderungskatalog finden Sie hier.

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